Förderungen Niederösterreich
In Niederösterreich ist das Land NÖ für die Fördervergabe zuständig. Zitat: “Bauvorhaben haben zur Voraussetzung, dass sie durch den Gestaltungsbeirat beurteilt wurden oder ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt wurde.”
Die Objektförderung ist an das Erreichen einer Mindestkennzahl gebunden. Fördervoraussetzung ist der Einbau von innovativen klimarelevanten Systemen.
So wie in der Einleitung beschrieben werden in NÖ die Bauvorhaben von Siedlungsbauten von Bauträgern und gemeinnützigen Genossenschaften auf Ihre Förderwürdigkeit geprüft. Für Eigenheim und Häuslbauer gelten nachstehende Einkommensgrenzen:
Richtlinien der Wohnbauförderung in NÖ
(1) Förderungswürdig ist, wer beabsichtigt, in der geförderten Wohnung einen
Hauptwohnsitz zu begründen, und diesen nachweist.
Beide Partner einer Ehe oder Lebenspartnerschaft haben in der geförderten Wohnung ihren Hauptwohnsitz zu begründen.
a) Als Obergrenze für das jährliche Familieneinkommen gilt bei einer Haushaltsgröße
von einer Person € 35.000,–
von zwei Personen € 55.000,–.
Der Betrag erhöht sich für jede weitere Person um € 7.000,–
b) Als Obergrenze für das jährliche Familieneinkommen bei der Förderung
eines Eigenheimes oder einer Wohnung im Wohnungseigentum gilt bei einer Haushaltsgröße
von einer Person € 40.000,–
von zwei Personen € 65.000,–
Der Betrag erhöht sich für jede weitere Person um € 8.000,–
c) Bei einer Überschreitung dieser Obergrenzen um bis zu 10 % verringert sich
die Förderungsleistung gemäß § 13, ausgenommen § 13 Abs. 4, und § 30
Abs. 1 um 20 %, bei Überschreitung bis zu 20 % bewirkt dies eine Kürzung der Förderungsleistung analog um 50 %.
Links:
- NÖ-Wohnungsförderrichtlinien (pdf)
- NÖ Wohnbauförderung Wohnungsbau
- Allgemeines zur NÖ Wohnbauförderung
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